Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Erteilung von Abrechnungen in „Papierform“
Urteil BAG vom 28. Januar 2025 Aktenzeichen: 9 AZR 48/24
- Arbeitnehmer haben Anspruch auf monatliche Abrechnung in Textform gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO
- Die im digitalen Mitarbeiterpostfach gespeicherte elektronische Entgeltabrechnung genügt. Voraussetzung ist, dass sie in einem sicheren, personenbezogenen Speicherbereich abgelegt wird, auf den ausschließlich der jeweilige Arbeitnehmer mittels Benutzernamen und persönlichem Passwort zugreifen kann: Der Arbeitgeber darf keine Möglichkeit haben, die dort einmal hinterlegten Informationen nachträglich zu ändern.
- Ob der Arbeitnehmer die in dieser Weise bereitgestellte Entgeltabrechnung tatsächlich abruft, ist unerheblich. Arbeitnehmern, die keine Möglichkeit haben, über ein (ggf. privates) Endgerät auf die im digitalen Mitarbeiterpostfach hinterlegten Dokumente zuzugreifen, muss ermöglicht werden, die Unterlagen im Betrieb einzusehen und gegebenenfalls auszudrucken.
Mehr Infos:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/entgeltabrechnungen-als-elektronisches-dokument/
